I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Kauf- und/oder Lieferverträge zwischen der EOS European Office Systems GmbH („Verkäufer“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („Käufer“).
2. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers müssen ausdrücklich vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden und gelten dann nur im Einzelfall; sie gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer in ihrer Kenntnis die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausgeführt hat.
3. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten als Rahmenvereinbarung für alle, auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen zwischen Käufer und Verkäufer; dieses gilt auch, wenn sie nicht erneut ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen worden sind.
4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen oder Minderungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (einschließlich Telefax).

II. Vertragsabschluss
Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Mit der Bestellung übermittelt der Käufer ein verbindliches Vertragsangebot. Dessen verbindliche Annahme oder Ablehnung erfolgt durch eine schriftliche oder ausgedruckte schriftliche Bestellbestätigung. Die Annahme kann auch durch die Auslieferung der Ware erklärt werden.
Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Informationen die in Werbeprospekten, Anzeigen und auf der Verkäufer Website enthalten sind, stellen keine Verpflichtung des Verkäufers dar und können ohne Vorankündigung geändert werden. Der Verkäufer behält sich darüber hinaus das Recht vor, die in Werbeprospekten, Anzeigen und auf der Verkäufer Website beschriebe(n) Produkte jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern.

III. Lieferung
1. Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Ist das vom Käufer in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Verkäufer dies unverzüglich mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Verkäufer berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Käufers unverzüglich erstatten. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

IV. Gefahrübergang – Verpackungskosten
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe durch den Verkäufer oder die von diesem autorisierten Handelsvertreter an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer zur Versendung bereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

V. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anderes vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Warenerhalt zur Zahlung fällig. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro ab Lager zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der ausstehende Betrag in gesetzlicher Höhe ab dem Fälligkeitsdatum zu verzinsen. Unberührt bleiben weitergehende Ansprüche des Verkäufers. Zinsen sind jederzeit sofort nach Berechnung fällig.
Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Verkäufer nicht aus. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, ab der 2. Mahnung die Erstattung angemessener Kosten für die Mahnschreiben zu verlangen.
Der Käufer darf gegenüber Ansprüchen des Verkäufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
2. Beim Versendungskauf (vgl. 4.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern der Verkäufer nicht die im Einzelfall tatsächlichen entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv 7,00 EUR als vereinbart.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Kaufsachen bis zum Ausgleich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf- und/oder Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Bis zur Freigabe darf der Käufer die Ware weder veräußern, verpfänden, vermieten, verleihen noch sonst wie Dritten zum Gebrauch überlassen.
Verarbeitungen, Vermischungen oder Verbindungen erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung / Verbindung / Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Im Übrigen gilt für das Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsachen.
Dem Verkäufer steht das Recht zu, über die Ware, für welche das Eigentumsrecht geltend gemacht wurde, nach angemessener Frist anderweitig zu verfügen.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei einer Pfändung der Vorbehaltsware von dritter Seite, hat der Käufer den Verkäufer sofort zu verständigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

VII. Mängelhaftung
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich schriftlich (einschließlich Telefax) anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Maßgeblich ist der Zugang der Anzeige beim Verkäufer.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner innerhalb einer angemessen Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Käufer hat dem Verkäufer die beanstandete Ware auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen und im Falle einer Ersatzlieferung die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte angemessene Frist abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Der Verkäufer kann die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

VIII. Sonstige Haftung
Der Verkäufer haftet bei der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder gesetzlicher Vertreter oder die auf Vorsatz seiner nicht-leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der von wesentlichen Mängeln freien Kaufsachen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz dessen Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit der Verkäufer nach Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Kaufsache sind, sind zudem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Kaufsache typischerweise zu erwarten sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden auf einen Betrag in Höhe des Auftragswertes je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Soweit der Käufer nach den Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Anspruch auf pauschale Entschädigung hat, ist die hierin vorgesehene Pauschale auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und die Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jedweder Haftung.
Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 3.4 kann der Käufer wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Pflichtverletzung vom Verkäufer zu vertreten ist. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und beschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

IX. Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderreglungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Unberührt bleiben in jedem Fall die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen gelten für Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Allgemeines
Abänderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch auch dazu berechtigt, den Käufer an dem für ihn zuständigem Gericht zu verklagen.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erfüllt.